Krankmeldung

Die Schulpflicht ist nicht verhandelbar. Um sie zu schützen, binden das Berliner Schulgesetz sowie die AV Schulbesuchspflicht die Lehrerinnen und Lehrer Ihres Kindes an bestimmte, rechtliche Maßnahmen. Im Folgenden fassen wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammen:

Berliner Schulgesetz – Auszug

§44 Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht

Die Erziehungsberechtigten verantworten die regelmäßige Teilnahme der oder des Schulpflichtigen am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen bei der Schule an- und abzumelden.

AV Schulbesuchspflicht – die wichtigsten Schritte

Vom ersten Tag des Fernbleibens vom Unterricht haben die Erziehungsberechtigten ihr Kind telefonisch in der Schule zu entschuldigen. Spätestens am dritten Tag des Fernbleibens muss die Entschuldigung auch schriftlich erfolgen. Bei der Rückkehr in die Schule hat die Schülerin oder der Schüler eine Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer ihres oder seines Fernbleibens sowie der Grund dafür (z. B. Krankheit) ergeben.

Beispiel: Ihr Kind fehlt erstmals am Donnerstag. Am Donnerstag rufen Sie zwischen 7 Uhr und 7.30 Uhr in der Schule an, um das Fehlen des Kindes mitzuteilen. Spätestens am Montag muss die Entschuldigung schriftlich erfolgen. Fehlt Ihr Kind erstmals am Montag, legen Sie spätestens am Mittwoch eine schriftliche Entschuldigung vor.

Schritte

  1. Anruf im Sekretariat zwischen 7 Uhr und 7.30 Uhr am ersten Tag des Fehlens ODER
  2. E-Mail ans Sekretariat & Klassen-E-Mail
  3. Abgabe einer schriftlichen Bitte um Entschuldigung am dritten Tag des Fehlens (> Verwenden Sie gern den Vordruck „Erklärung über Fehlzeiten“, S. 2)

Erfolgt die Entschuldigung nicht in den genannten Fristen, ist das Fehlen als unentschuldigt zu notieren.

Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler unentschuldigt dem Unterricht fern, so hat die Schule bereits am ersten unentschuldigten Fehltag mit den Erziehungsberechtigten Kontakt aufzunehmen.

Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler fünf Tage dem Unterricht unentschuldigt fern, muss beim Schulamt das Schulversäumnis angezeigt werden. Das Verfahren wiederholt sich jeweils nach weiteren fünf unentschuldigten Fehltagen im Halbjahr.

Hinweis zu Entschuldigungsgründen:

Für ein Fernbleiben vom Unterricht muss ein wichtiger Grund vorliegen und eine Erlaubnis vorab eingeholt werden. So wird z.B. ein Arztbesuch während der Unterrichtszeit grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, es kann glaubhaft gemacht werden, dass der Termin nicht verlegt werden kann oder dass es sich um eine schwere Erkrankung handelt, die eine sofortige Behandlung notwendig macht. Eine gebuchte Ferienreise ist kein Beurlaubungsgrund.

Für Beurlaubung von 3 Tagen, mehr als 3 Tagen oder einem Jahr gibt Ihnen das Blatt Rules-Request for-Leave Auskunft (weiter unten als Download).

Beurlaubung

Die Regelungen für die Beurlaubung finden Sie hier.